Baukostenobergrenze - Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing.Kammer RLP
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Baukostenobergrenze

Baumängel

Richtige Vereinbarung einer Baukostenobergrenze
(Ansichten: Dipl.-Ing. U.Besecke LL.M)

1. Vorbemerkungen

Um der stetiger Baukostenüberschreitungen entgegen zu wirken, vereinbaren Auftraggeber immer öfter im Architektenvertrag s.g. Bausummen - oder Baukostenobergrenzen. Diese vereinbarte Beschaffenheit dient dazu, den Architekten dazu anzuhalten,  wirtschaftlich vernünftige Planungslösungen zu erarbeiten. Dabei stehen die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn offensichtlich im Vordergrund.

Die HOAI trifft dazu in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 (§ 6 Abs. 3 HOAI2013) eine Aussage. Liegen zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vor, was die Regel sein dürfte, dann kann schriftlich eine Baukostenvereinbarung als Grundlage des Honorars vereinbart werden. Dies muss aber prüfbar und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen und darf nicht dazu führen, dass die Mindestätze nach HOAI unterschritten werden. Diese Baukostenvereinbarung ist aber abzugrenzen zu einer Bausummenobergrenze als Beschaffenheit der geschuldeten Leistung.
In seinem Urteil vom 24.4.2014 (BGH VII ZR 163/13) hat der BGH jetzt eindeutig und nachvollziehbar entschieden, dass Baukostenvereinbarungen, welche zur Unterschreitung der Mindestsätze führen, unwirksam sind.

"§ 6 Abs. 2 HOAI ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam." so der Leitsatz.
"Denn er gibt den Parteien die Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage einer einvernehmlichen Festlegung der Baukosten unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze zu vereinbaren, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Abweichung von diesen Sätzen zulässig ist. Die Regelung des § 6 Abs. 2 HOAI ist schon deshalb unwirksam, weil sie durch eine derartige Vereinbarung die Unterschreitung von Mindestsätzen zulässt, ohne dass ein Ausnahmefall nach Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 MRVG oder § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG vorliegt."

Im Gegensatz dazu:

".....nach aktuellem Vergütungsrecht eine Bausumme die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung bilde, sofern die Vertragsparteien diese Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werks vereinbart hätten. Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ist als Beschaffenheitsvereinbarung unbedenklich."

Dass dem Architekten ungeachtet der tatsächlichen Baukosten ein Honorar nur in der Höhe zusteht, wie es sich aus der vereinbarten Baukostenobergrenze ergibt, folgt nicht aus dem Preisrecht, sondern aus dem Vertragsrecht, das durch das Preisrecht nicht verdrängt wird, so die Richter des VII.Senats des BGH.

Die Frage ist aber, wie ein Vergütungsanspruch für den Architekten abgeleitet werden kann, wenn diese Baukostenobergrenze überschritten wird oder unter welchen Umständen die Grundsätze des Leistungsstörungsrechts anzuwenden sind. Dies kann nur im Einzelfall durch Auslegung der vertraglichen Unterlagen nach dem "objektiven Empfängerhorizont" erfolgen.

Durch die Vielzahl der Einflussmöglichkeiten ist eine pauschale Aussage nicht möglich.

Für eine weiterführende Bewertung verweisen wir auf unsere Webseite: www.controlling-management.com/baukostenobergrenze.html


(Anmerkung: Der Beitrag ist die persönliche Ansicht des Verfassers und stellt keine rechtliche oder bautechnische Beratung dar)


Büroanschrift

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen


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