Energiebedarfsausweis - Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater

B + B  Planungsbüro
Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
Bauberatung * Bauentwurf * Bauantrag * Baustatik * Baubegleitung
listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing.Kammer RLP
Wirtschaftsjurist
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Energiebedarfsausweis

Energieberater
"Du musst nicht leben, du darfst leben
und aus diesem kostbaren Geschenk etwas sehr Schönes und Bleibendes erschaffen"
(Robert Betz - Gedanken für den Tag)

Energieausweis beim Hausverkauf


Fahrplan für energetische Sanierung: hier



Warum sollte ein Energieausweis erstellt werden?

Der Energieausweis entstammt der Energiesparverordnung (ab 1.5.2014 gilt die ENEV 2014) und wird insgesamt aus dem Energieeinsparungsgesetz abgeleitet. Er ist somit bei Neu- und Umbau sowie Verkauf und Vermietung von Gebäuden geltendes Recht in Deutschland. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Im Baugenehmigungsverfahren ist der Wärmeschutznachweis nach Bauvorlageverordnung nicht neu und war schon immer Bestandteil der Baugenehmigung. Wärmeschutznachweise in der jeweils geltenden Fassung haben wir als Bauvorlageberechtigte schon seit über 20 Jahre erstellt. In den Jahren wurden die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden immer wieder verstärkt.
In dem neuen Gebäudeenergiegesetz geht es nicht nur darum, Energie in Gebäuden einzusparen. Es geht auch darum, erneuerbare Energien sinnvoll einzusetzen. Irgendwann werden die gesetzlichen Vorgaben von Dämmmaßnahmen an der beheizten Gebäudehülle nicht nur durch Dämmstoffe erreicht. Die Vorgaben aus den Referenzgebäuden und den KfW-Förderungen können nur noch durch den Einsatz von erneuerbarer Energien wirtschaftlich erzielt werden. In diesem Zusammenhang seien anteilige solare Warmwasser – und Heizwassererwärmungen zu nennen.


Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Transparenz verfügt, dass bei Verkauf und Vermietung von Wohnungen und Gebäuden der Eigentümer oder Vermieter ein Energieausweis übergeben muss (§ 16 Abs. 2 ENEV 2014). Des Weiteren gibt es nun die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 16a Abs. 1 ENEV 2014). Dazu gehört u.a. auch ein Energieausweis für das Gebäude oder der Wohnung.

In der Öffentlichkeit wird immer wieder über Energieeinsparungen bei Altgebäuden diskutiert. Bei den hohen Kosten für die Heizmedien wie Öl oder Gas sind Wärmedämmmaßnahmen an Gebäuden unvermeidlich und notwendig. Gerade in den Städten in Westdeutschland besteht ein erhöhter Instandhaltungsstau an Wohngebäuden. Der Stau bei der Bauinstandsetzung oder der Beseitigung von Bauschäden kann mit einer energetischen Modernisierung verbunden werden.
Die notwendigen Modernisierungskosten können dann anteilig auf die Mieter umgelegt werden. Aber auch der Mieter hat von den Maßnahmen einen großen Vorteil, wenn sich die Nebenkosten (s.g. zweite Miete) spürbar reduzieren.
Auf Basis des Energieausweises, welcher zuerst den Bestand aufnimmt und im zweiten Schritt die Modernisierungsmaßnahmen aufzeigt, können die Einsparungen konkret belegt werden.

Derzeitig werden in der Öffentlichkeit von s.g. Experten erklärt, dass die Energieeinsparmaßnahmen an Neubauten diese nur unnötig teuer machen und unwirtschaftlich sind. Dies ist viel zu kurz gedacht. Energiekosten werden in der Zukunft nicht billiger werden und ein Wohngebäude wird langfristig für die nächsten Jahrzehnte errichtet. Wenn man also beim Neubau sinnvoll und effektiv in Energieeinsparmaßnahmen investiert, wird man auf längerer Zeit bei den Nebenkosten für Wärme und Warmwasser sparen. Da hilft eine Kosten-Nutzenberechnung, welche jeder Energieberater bei der Erstellung des Wärmeschutznachweises erstellen kann. Bei Energieeinsparmaßnahmen verringert sich auch die notwendige Kessel- und Heizkörpergröße und das Wohnklima verbessert sich auch in den Sommermonaten. Im Endeffekt wird man sparen, wenn man die einmaligen Investitionskosten mit den Einsparungen über viele Jahre vergleicht.

Bei vielen besteht aber Unklarheit in der Begriffsbestimmung. Hierzu ein wenig allgemeine Aufklärung.

  • Der Energieausweis ist ein Dokument, dass ein Wohn- oder Nichtwohngebäude energetisch bewertet und 10 Jahre seine Gültigkeit hat.
  • Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland im Gebäudeenergiegesetz geregelt.

In der Energieeinsparverordnung wird für das öffentlich-rechtliche Zertifikat der Begriff Energieausweis verwendet und beschrieben. Der Begriff Energiepass ist damit bedeutungslos geworden.

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach dem Gebäudeenergiegesetz ein Energieausweis auszustellen.
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.
Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, ist gesetzlich geregelt.

Was soll man nun machen?

Als bauvorlageberechtigte Ingenieure nehmen wir dieses Thema sehr ernst. Nur dann, wenn man den Bestand der Bausubstanz wirklich aufnimmt und analysiert kann eine sinnvolle und effektive Wärmeeinsparung vorgenommen werden.
Eine Beratung ist dabei nach unserer Ansicht unausweichlich. Für Sie zum Vorteil ist, dass wir neben dem Energieausweis auch alle notwendigen Bauzeichnungen und statischen Berechnungen für eventuelle Bauschäden anfertigen können (alles aus einer Hand).

Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude

- Flächenmäßige Aufnahme des Bestandes und der Ist-Berechnung
- Beratung und Vorschläge zur Modernisierung
- Berechnung des Soll-Zustandes einschl. ökonomische Kennziffern
- Energieausweis

Die erste Beratungsstunde via SKYPE "Statik-Bauplanung" oder ZOOM ist kostenneutral. Danach können Sie selber entscheiden, in welchem Umfang Sie eine energetische Sanierung vornehmen möchten.
Ebenfalls kostenneutral ist eine Berechnung der Taupunkte der Gebäudeteile sowie eine Kosten-Nutzen Analyse an Hand Ihrer Energiepreise. Danach können Sie selber Ihren persönlichen jährlichen Nutzen ermitteln.

Wir können Ihnen auch Hinweise zur Förderfähigkeit bei energetischen Sanierungsmaßnahmen geben.
Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.  

Fragen unter kontakt@besecke-bauplanung.de

(Unser Angebot stellt keine juristische Beratung dar, Änderungen bei den Förderprogrammen bleiben vorbehalten, Alle Angaben ohne Gewähr)
Büroanschrift

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen


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