Standsicherheit
Als listengeführte Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer RLP führen wir die notwendigen Begehungen durch, fertigen eine Dokumentation an und beraten zu vorgefundenen Bauzuständen einschl. der Sanierungskosten.
Die Verantwortung eines Grundstückseigentümers für seine Gebäude ist nicht mit der Errichtung beendet sondern dauert mit dem Bestand fort. Dies bedeutet für den Eigentümer nichts anders, als das der Eigentümer dafür verantwortlich ist, dass von seinem Eigentum keine Gefahren für Dritte ausgehen darf.
Gerade bei Gebäuden bedeutet dieser Grundsatz, dass nach einer Errichtung eine Bauunterhaltung unerlässlich ist. Was nicht visuell erkennbar ist, muss durch Sachverständige in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Baustoffe unterliegen durch Witterungseinflüsse oder Gebrauchsbelastungen einer Ermüdung und können Versagen.
Ein weiteres Problem ist, dass verdeckte Baumängel durch die Zeit und Einflüsse sich verstärken und zum Versagen ganzer Bauteile führen können.
Für einen „Baulaien“ sind solche Problemstellungen nur schlecht erkennbar oder werden einfach nur unterschätzt. Die richtige Einschätzung von Gebrauchsspuren an Tragwerksteilen wie Durchbiegungen oder Korrosion oder Gebäuderisse sollte den erfahrenen Fachleuten überlassen werden.
1.) Die gesetzliche Grundlage für den Eigentümer
§ 823 Abs. 1 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
§ 3 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland - Pfalz
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden.
Haben die Eigentümer (z.B. Eigentümergemeinschaft) Ihre Pflichten auf einen Verwalter übertragen, so hat dieser dafür einzustehen.
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
2.) Überprüfung und Dokumentation
Für jeden verantwortungsbewussten Eigentümer, Vertreter oder Verwalter stellt sich nun die Frage, was sollte man machen in Bezug zu einer vernünftigen Preisgestaltung. Eine Richtschnur für das Handeln kann die VDI Richtlinie 6200 sein.
Vereinfacht ausgedrückt, sollte jeder Eigentümer sein Bauwerk durch qualifizierte Sachverständige regelmäßiges Überprüfen lassen. Dadurch kann die Standsicherheit des Gebäudes eingeschätzt und kleinere Bauschäden schon zeitig erkannt werden. Der Aufwand hängt natürlich immer von der Größe des Gebäudes ab und ist somit unterschiedlich.
Bestandsdokumentation
Grundlage ist eine vorhandene Bestandsdokumentation. Diese bestehen im Wesentlichen aus den statischen Berechnungen des Gebäudes und den Baugenehmigungsunterlagen. Diese sind eigentlich bei Bauwerken vorhanden oder müssen vom Bauträger oder damaligen Architekten eingefordert werden.
Sind die Unterlagen schon einige Jahre alt, ist zu prüfen, ob Veränderungen vorgenommen wurden. Diese Veränderungen sollten entsprechend eingearbeitet werden. Durch den Sachverständigen sollte dabei auch geprüft werden, ob diese Veränderungen statische Auswirkungen auf die Standsicherheit haben. Im Zweifelsfall sollte dazu eine statische Berechnung angefertigt werden.
Nicht zu unterschätzen ist, dass sich besonders bei alten Gebäuden mit der Zeit die Vorschriften geändert haben (z.B. Verkehrslasten usw.). Aber auch die Nutzung unterliegt Veränderungen. Diese Sachverhalte sollten auch bei der Bestandsaufnahme berücksichtigt werden.
Bauwerksbuch
Das Bauwerksbuch ist die logische Weiterführung der Bestandsdokumentation und Nachweis für durchgeführte Überprüfungen. Es dient dazu, dass der Eigentümer im Schadensfall beweisen kann, keine Pflichten verletzt zu haben.
3.) Überprüfungsmethoden
Begehung
Die Begehung kann durch den Eigentümer/Verwalter nach einer Checkliste vorgenommen werden. Dabei werden alle offensichtlichen Mängel (Risse, Durchbiegungen, Roststellen o.ä.) aufgenommen und dokumentiert.
Inspektion
Eine Inspektion des Bauwerkes sollte durch eine fachkundige Person mit entsprechender Berufserfahrung, z.B. Bauingenieur, Statiker usw., vorgenommen werden. Dabei wird visuell das Tragwerk geprüft und die Ergebnisse im Bauwerksbuch dokumentiert.
Eingehende Überprüfung
Eine eingehende Überprüfung sollte durch eine besonders fachkundige Person durchgeführt werden. Besonders fachkundig sind Prüfingenieure oder Bauingenieure mit über zehnjähriger Berufserfahrung. Dabei erfolgt eine handnahe Prüfung des Tragwerks.
Für jeden Eigentümer/Verwalter stellt sich die Frage, welche Überprüfungsintervalle angemessen und verhältnismäßig sind. Eine Antwort kann darauf die VDI – Richtlinie geben. Der Gesetzgeber selber hat keine konkreten Zeitintervalle vorgegeben. Entscheidend ist, dass sich der Eigentümer um sein Bauwerk kümmert und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen vornehmen lässt.
Die zu wählenden Intervalle hängen im Einzelfall von Bauwerkseigenschaften ab, wie Schadensfolgeklasse, Robustheitsklasse, Art und Alter des Tragwerkes und den vorhandenen Umweltbedingungen.
4.) Beispiel für Überprüfungsintervalle
Beispiele für Überprüfungsintervalle können dem Internet leicht entnommen werden.
5.) Empfehlungen
Bei neu errichteten Bauwerken besteht in der Regel ein Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren. Vor Ablauf dieser Frist sollte man eine ausführliche Begehung mit einem Sachverständigen vornehmen um seine Gewährleistungsrechte nicht verjähren zu lassen.
Die Bauwerksprüfung richtet sich an Gebäude, welche schon einen längeren Gebrauchszeitraum hinter sich haben oder eine längere Zeit leer standen. Besonders dort wo ein hohes Gefährdungspotenzial für Menschen vorhanden ist, können Bauwerksprüfungen ein wichtiger Bestandteil sein.
Dies betrifft Bauwerke von öffentlich rechtlichen Eigentümern wie Schulen, Sporthallen und Museen aber auch private Eigentümer von Produktionshallen und Verkaufsflächen.
Werden Bauschäden an Gebäuden frühzeitig erkannt, so ist der Sanierungsaufwand wesentlich geringer als ein möglicher späterer Totalverlust.
So wie Brücken einer Intervallprüfung unterliegen, sollten auch die relevanten Gebäude einer Bauwerksprüfung unterliegen.
Beispiele aus der Vergangenheit (z.B. Bad Reichenhall) zeigen die Notwendigkeit auf.